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Ratgeber

So beantragen Sie Lerntherapie beim Jugendamt

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Sie stellen beim Jugendamt Ihres Wohnorts einen schriftlichen Antrag und legen am besten gleich eine Stellungnahme vom Kinder- und Jugendpsychiater oder Psychotherapeuten bei. Ohne weiteres Gutachten soll das Amt nach drei Wochen entscheiden. Danach legen Sie gemeinsam einen Hilfeplan fest. Beginnen Sie die Therapie erst nach dem Bescheid. Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit.

Entscheidung ohne weiteres Gutachten
innerhalb von 3 Wochen
§ 14 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Stand 21. September 2026
Frist für den Widerspruch
1 Monat
§ 70 Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 21. September 2026
Elternbeitrag bei bewilligter Lerntherapie
0 Euro
§ 91 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Stand 21. September 2026
Hände sortieren Formulare und Zeugnisse auf einem Küchentisch neben einer Kaffeetasse.
Formulare und Zeugnisse auf dem Küchentisch. Bild: KI generiert.

Wo Sie den Antrag auf Lerntherapie stellen

Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem Sie als Eltern wohnen. Wo die Schule oder die Praxis liegt, spielt keine Rolle. Leben die Eltern getrennt und hat nur einer das Sorgerecht, ist das Jugendamt an dessen Wohnort zuständig. Haben beide das Sorgerecht, zählt der Wohnort des Elternteils, bei dem das Kind zuletzt gewohnt hat.

Die Krankenkasse zahlt bei Lerntherapie oder Logopädie nur die Logopädie, deshalb ist für die Lerntherapie das Jugendamt zuständig. Bis zum 15. Geburtstag stellen Sie den Antrag als Eltern für Ihr Kind. Ab 15 darf Ihr Kind ihn auch selbst stellen, das Jugendamt soll Sie dann informieren.

Ein Formular brauchen Sie nicht, schreiben Sie den Antrag aber auf, statt nur anzurufen. Mit dem Tag des Eingangs beginnen die Fristen des Amts. Außerdem belegt nur ein schriftlicher Antrag später, dass Sie das Amt vor der Therapie informiert haben. Lassen Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen oder schicken Sie den Antrag per Einschreiben. Auf dem Bescheid heißt diese Hilfe vom Jugendamt Eingliederungshilfe.

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift Ihres Kindes und der Sorgeberechtigten.
  • Was Sie beantragen, nämlich eine Lerntherapie, weil Ihr Kind seelisch unter der Legasthenie leidet.
  • Die Diagnose mit Datum und Stelle, etwa eine Legasthenie, festgestellt in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis.
  • Wie sich die Legasthenie im Alltag auswirkt, in der Schule, bei Freundschaften, in der Stimmung und in der Familie.
  • Welche Förderung Schule und Familie schon versucht haben und wie lange.
  • Die Bitte um ein Beratungsgespräch und um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.

Welche Unterlagen das Jugendamt für die Lerntherapie braucht

Das wichtigste Dokument ist die Stellungnahme zur seelischen Gesundheit Ihres Kindes. Sie klärt, ob diese länger als sechs Monate von dem abweicht, was in seinem Alter üblich ist. Schreiben dürfen sie nur bestimmte Fachleute, vor allem Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Ein Testbericht aus einer Lerntherapie-Praxis ersetzt sie nicht.

Haben Sie schon einen passenden Befund, legen Sie ihn bei. Die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen empfehlen, dass er nicht älter als ein halbes Jahr ist. Die Untersuchung zahlt die Krankenkasse. Verlangt das Jugendamt einen Bericht nach eigenem Muster, trägt es die Kosten dafür.

Unterlagen für den Antrag auf Lerntherapie, wer sie ausstellt und wofür das Jugendamt sie braucht.
UnterlageWer sie ausstelltWofür das Jugendamt sie braucht
Stellungnahme zur seelischen GesundheitKinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und JugendlichenpsychotherapiePrüfen, ob die seelische Gesundheit länger als sechs Monate leidet
Befund zur Legasthenie mit TestergebnissenÄrztliche oder psychotherapeutische Praxis, sozialpädiatrisches ZentrumNachvollziehen, wie die Diagnose zustande kam
Bericht der SchuleKlassenleitung oder SchulleitungPrüfen, ob die Schule ihre Förderung ausgeschöpft hat, und Beobachtungen aus dem Unterricht
Zeugnisse der letzten SchuljahreSie selbst, als KopieSehen, wie sich die Leistungen entwickelt haben
Einverständnis für RückfragenSie als ElternErlaubt dem Amt, mit Schule und Praxis zu sprechen

Die Schule bleibt in der Pflicht, denn die Jugendhilfe ersetzt ihre Aufgaben nicht. Das Jugendamt fragt deshalb, ob die Schule ihre Förderung und den Nachteilsausgleich bei Legasthenie ausgeschöpft hat. Dazu gehören zum Beispiel mehr Zeit bei Klassenarbeiten oder eine mildere Bewertung der Rechtschreibung.

Wie lange das Jugendamt für die Entscheidung braucht

Für die Entscheidung gelten feste Fristen. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang prüft das Jugendamt, ob es zuständig ist. Ist es das nicht, leitet es den Antrag weiter und sagt Ihnen Bescheid. Braucht es kein weiteres Gutachten, soll es innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang entscheiden.

Holt das Jugendamt ein Gutachten ein, etwa die Stellungnahme zur seelischen Gesundheit, entscheidet es innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Gutachten vorliegt. Bringen Sie eine vollständige Stellungnahme schon mit, sparen Sie diese Wartezeit.

Eine automatische Bewilligung gibt es nicht. Bei manchen anderen Ämtern gilt ein Antrag nach langem Warten als genehmigt, beim Jugendamt aber nie.

Wann Schulprobleme für das Jugendamt zählen

Ob die Legasthenie Ihr Kind im Alltag beeinträchtigt, entscheidet das Jugendamt selbst. Äußert sich die Stellungnahme dazu, soll das Amt das angemessen berücksichtigen, gebunden ist es daran aber nicht. Gemeint ist, ob Ihr Kind so wie Gleichaltrige in Schule, Familie und Freizeit mitmachen kann.

Den Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht 1998 gesetzt. Gewöhnliche Schulprobleme und Schulängste, die auch andere Kinder haben, reichen danach nicht. Als Beispiele für eine ausreichende Belastung nannte das Gericht eine Schulphobie aus Angst vor dem Versagen und die völlige Verweigerung von Schule und Lernen. Auch der Rückzug aus allen Kontakten und die Vereinzelung in der Klasse gehören dazu.

Für Ihren Antrag heißt das: Eine schlechte Note im Diktat trägt ihn nicht. Tragen können ihn Beobachtungen wie Bauchschmerzen vor jedem Schultag, verweigerte Hausaufgaben über Monate, der Rückzug von Freunden oder eine drohende Nichtversetzung. Schreiben Sie solche Beobachtungen mit Datum auf.

Was der Hilfeplan für die Lerntherapie festlegt

Für die Lerntherapie stellen Sie mit dem Jugendamt einen Hilfeplan auf. Daran sind mehrere Fachkräfte des Amts beteiligt, Sie und Ihr Kind und möglichst auch die Person, die die Stellungnahme geschrieben hat. Der Plan hält fest, was Ihr Kind braucht, welche Praxis die Lerntherapie gibt, wie viele Stunden es sind und für welchen Zeitraum.

Bei der Wahl der Praxis reden Sie mit. Sie dürfen zwischen Anbietern wählen und Wünsche äußern. Das Jugendamt soll Ihrem Wunsch folgen, solange er nicht unverhältnismäßig teurer ist.

Zuzahlen müssen Sie nichts, denn für eine Lerntherapie in einer Praxis verlangt das Jugendamt keinen Beitrag von den Eltern.

Vom Antrag bis zur bewilligten Lerntherapie
  1. Antrag stellen

    Sie reichen den Antrag schriftlich beim Jugendamt Ihres Wohnorts ein.

  2. Zuständigkeit klären, 2 Wochen

    Das Amt prüft, ob es zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter.

  3. Stellungnahme einholen

    Eine Fachärztin oder ein Psychotherapeut beurteilt die seelische Gesundheit Ihres Kindes.

  4. Alltag prüfen

    Eine Fachkraft spricht mit Ihrem Kind, mit Ihnen und mit Ihrem Einverständnis mit der Schule.

  5. Entscheidung, 3 Wochen

    Mehrere Fachkräfte entscheiden, ohne weiteres Gutachten nach drei Wochen.

  6. Hilfeplan und Bescheid

    Sie legen Praxis, Stunden und Zeitraum fest, danach kommt der Bescheid.

  7. Regelmäßig überprüfen

    Das Amt prüft, ob die Hilfe noch nötig ist, und beendet sie sonst.

Warum Sie die Lerntherapie erst nach dem Bescheid beginnen

Das Jugendamt zahlt eine Lerntherapie grundsätzlich nur, wenn sie auf seiner Entscheidung und dem Hilfeplan beruht. Beginnen Sie vorher auf eigene Faust, erstattet es die Kosten nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind.

  • Sie haben das Jugendamt vor Beginn der Therapie über den Bedarf informiert.
  • Ihr Kind erfüllte die Voraussetzungen für die Hilfe.
  • Die Therapie konnte nicht warten, bis das Jugendamt entschieden hatte, oder nach einer falschen Ablehnung nicht bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage.

Die dritte Bedingung ist die schwerste. Eine Legasthenie besteht über Jahre, und ob einige Wochen Warten schaden, müssen Sie im Streitfall belegen. Wer trotzdem beginnt, riskiert, die Stunden selbst zu bezahlen. Sicherer ist es, auf den Bescheid zu warten und bei Schweigen des Amts schriftlich nachzufragen.

Was Sie nach einer Ablehnung durch das Jugendamt tun können

Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit. Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach dem Absenden als zugestellt, ab dann läuft die Frist. Wie Sie sich wehren können, steht am Ende jedes Bescheids. Fehlt dieser Hinweis oder ist er falsch, haben Sie ein Jahr Zeit. In einigen Bundesländern gibt es für bestimmte Bereiche keinen Widerspruch, dann klagen Sie direkt beim Verwaltungsgericht.

  1. Zählen Sie zum Datum auf dem Bescheid vier Tage dazu. Ab diesem Tag haben Sie einen Monat.
  2. Legen Sie schriftlich Widerspruch beim Jugendamt ein. Ein Satz genügt zunächst, etwa: Gegen den Bescheid vom (Datum) lege ich Widerspruch ein, die Begründung folgt.
  3. Bitten Sie um Einsicht in die Akte, um zu sehen, worauf die Ablehnung beruht.
  4. Reichen Sie nach, was gefehlt hat, etwa eine vollständige Stellungnahme, datierte Beobachtungen oder einen Bericht der Schule.
  5. Braucht Ihr Kind dringend Hilfe, lassen Sie sich beraten, ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht infrage kommt.

Lehnt das Jugendamt auch den Widerspruch ab, bleibt die Klage beim Verwaltungsgericht. Gerichtskosten fallen im Streit mit dem Jugendamt nicht an, und Sie dürfen sich selbst vertreten. Einen Anwalt, den Sie beauftragen, bezahlen Sie aber selbst, solange das Gericht die Kosten nicht dem Jugendamt auferlegt.

Häufige Fragen

Kann ich Lerntherapie beim Jugendamt ohne Formular beantragen?

Ja, einen Antrag auf Lerntherapie beim Jugendamt können Sie ohne Formular stellen. Schreiben Sie ihn trotzdem auf und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Das Eingangsdatum startet die Fristen und belegt, dass Sie das Amt vor der Therapie informiert haben.

Wie lange dauert ein Antrag auf Lerntherapie beim Jugendamt?

Über einen Antrag auf Lerntherapie soll das Jugendamt nach drei Wochen entscheiden, wenn es kein weiteres Gutachten braucht. Holt es ein Gutachten ein, soll es zwei Wochen nach dessen Eingang entscheiden. Eine Genehmigung allein durch Zeitablauf gibt es beim Jugendamt nicht.

Zahlt das Jugendamt eine Lerntherapie, die vor dem Bescheid begonnen hat?

Das Jugendamt zahlt eine selbst begonnene Lerntherapie nur unter drei Bedingungen. Sie müssen das Amt vorher informiert haben, Ihr Kind muss die Voraussetzungen erfüllt haben, und die Therapie durfte nicht warten. Fehlt eine Bedingung, zahlen Sie die Stunden selbst.

Müssen Eltern bei einer Lerntherapie vom Jugendamt etwas dazuzahlen?

Nein, für eine Lerntherapie in einer Praxis verlangt das Jugendamt keinen Beitrag von den Eltern. Beiträge gibt es bei dieser Hilfe nur, wenn ein Kind tagsüber oder rund um die Uhr in einer Einrichtung betreut wird.

Darf die Praxis, die die Stellungnahme schreibt, auch die Lerntherapie geben?

In der Regel nicht, denn die Praxis, die die Stellungnahme für das Jugendamt schreibt, soll die Lerntherapie nicht selbst geben. Das gilt auch für die Einrichtung, zu der diese Fachperson gehört. So bleibt die Feststellung des Bedarfs getrennt von der bezahlten Hilfe.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), §§ 5, 10, 35a, 36, 36a, 86 und 91, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 6, 7, 14 und 18, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), §§ 16, 36 und 60, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 37 SGB X, Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 58, 67, 68, 70, 123 und 188, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1998, 5 C 38.97, Volltext, Bundesverwaltungsgericht, Volltext über judicialis.de,
  7. § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung. Eine Arbeitshilfe für Jugendämter, Teil I: Verfahren, zweite Fassung ab 1. Januar 2020, Landesjugendämter Rheinland und Westfalen (LVR und LWL),
  8. Schulbegleitung und Co.: Zahl der Eingliederungshilfen für junge Menschen mit seelischer Behinderung binnen zehn Jahren mehr als verdoppelt, Pressemitteilung N062 vom 9. September 2026, Statistisches Bundesamt (Destatis),

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.