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Welchen Nachteilsausgleich gibt es bei Legasthenie?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Bei Legasthenie kann Ihr Kind mehr Zeit für Klassenarbeiten, Hilfsmittel wie einen Computer und übersichtlichere Arbeitsblätter bekommen. Das heißt Nachteilsausgleich, und die Anforderungen bleiben dabei gleich. Notenschutz geht weiter, dann zählt die Rechtschreibung weniger oder gar nicht, und das steht im Zeugnis. Die genauen Regeln setzt jedes Bundesland selbst.

Förderung vor Notenschutz in Hamburg
mindestens 12 Monate
Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg, Schreiben zum Notenschutz, Stand 1. August 2024
Nordrhein-Westfalen, Rechtschreibung zählt nicht in Arbeiten
Klasse 2 bis 6
Runderlass vom 19.07.1991, BASS 14-01 Nr. 1, Nr. 4, Stand 19. Juli 1991
Dauer eines Nachteilsausgleichs in Thüringen
1 Schulhalbjahr
§ 59 Absatz 5 Thüringer Schulordnung, Handreichung des Bildungsministeriums, Stand 11. März 2022
Auf einem Schultisch liegen ein Arbeitsblatt, ein Bleistift und eine kleine Uhr.
Klassenarbeit mit einer kleinen Uhr auf dem Tisch. Bild: KI generiert.

Was Nachteilsausgleich bei Legasthenie bedeutet

Die Kultusministerkonferenz, die Runde der Bildungsminister aller Länder, hat 2003 gemeinsame Grundsätze für Kinder mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben beschlossen und 2007 neu gefasst. Sie unterscheiden zwei Arten von Hilfe. Der Nachteilsausgleich ändert die Bedingungen, unter denen Ihr Kind eine Leistung zeigt, etwa die Zeit oder die Hilfsmittel. Der Notenschutz ändert, wie die Leistung bewertet wird.

Der Unterschied hat Folgen. Beim Nachteilsausgleich zeigt Ihr Kind dieselbe Leistung wie alle anderen, nur unter angepassten Bedingungen. Deshalb gehört er nach den Grundsätzen der Länder nicht ins Abschlusszeugnis. Beim Notenschutz zählt ein Teil der Leistung schwächer oder gar nicht. Deshalb muss er im Zeugnis stehen, damit jeder sieht, was die Note aussagt.

Nachteilsausgleich und Notenschutz nach den gemeinsamen Grundsätzen der Bundesländer im Vergleich.
FrageNachteilsausgleichNotenschutz
Was ändert sich?Die Bedingungen, etwa Zeit, Hilfsmittel oder Form der AufgabenDie Bewertung, etwa durch andere Gewichtung oder Verzicht auf Noten
BeispieleMehr Zeit, Computer oder Audiohilfen, Lesepfeil, größere Schrift, klar gegliederte ArbeitsblätterMündliche Leistungen zählen mehr, die Rechtschreibung wird nicht bewertet, auch in anderen Fächern
ReihenfolgeKommt zuerstErst wenn Nachteilsausgleich nicht reicht
ZeugnisKein Vermerk im AbschlusszeugnisVermerk im Zeugnis
AbschlussprüfungMöglich, wenn nur das Aufschreiben vorhandenen Wissens erschwert istNur wenn das Land es erlaubt, mit Vermerk im Zeugnis

Warum Notenschutz bei Legasthenie im Zeugnis steht

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2023 über Abiturzeugnisse aus Bayern entschieden. Drei Schüler mit ärztlich festgestellter Legasthenie hatten 2010 Abitur gemacht. Ihre Rechtschreibung war nicht bewertet worden, und das Zeugnis vermerkte das. Das Gericht stellte zuerst klar, dass Legasthenie eine Behinderung ist. Das Grundgesetz verbietet, jemanden deswegen zu benachteiligen.

Ein Vermerk über nicht bewertete Leistungen ist nach dem Urteil grundsätzlich richtig, weil er zeigt, welche Leistung hinter der Note steht. Gegen das Grundgesetz verstieß die damalige Praxis in Bayern aus einem anderen Grund. Der Vermerk stand nur bei Legasthenie im Zeugnis, nicht aber in anderen Fällen, in denen Leistungen ebenfalls nicht bewertet wurden. Die drei Schüler bekamen deshalb Zeugnisse ohne Vermerk. Für Sie heißt das: Notenschutz und Vermerk gehören zusammen.

Wie die Bundesländer Nachteilsausgleich bei Legasthenie regeln

Schule ist Sache der Länder. Die gemeinsamen Grundsätze binden sie politisch, die Rechte Ihres Kindes stehen aber im Schulgesetz, in einer Verordnung oder einem Erlass Ihres Landes. Die Unterschiede sind groß.

In Nordrhein-Westfalen zählt die Rechtschreibung bei Kindern in der LRS-Förderung in den Klassen 2 bis 6 nicht in schriftlichen Arbeiten mit. Baden-Württemberg gewichtet Lesen und Rechtschreiben bis Klasse 6 zurückhaltend. Hamburg gewährt Notenschutz erst nach mindestens 12 Monaten Förderung, und Thüringen bewilligt einen Nachteilsausgleich jeweils für ein Schulhalbjahr.

Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Legasthenie in sechs Bundesländern, Stand Oktober 2026.
LandWas dort giltBesonderheit
BayernNachweis immer durch eine Stellungnahme der Schulpsychologie, die Schulleitung entscheidetVerzicht auf Notenschutz zu Beginn jedes Schuljahrs möglich
Baden-WürttembergLesen und Rechtschreiben werden bis Klasse 6 zurückhaltend gewichtetNachteilsausgleich in allen Klassen, auch in Abschlussklassen
HamburgNotenschutz nur auf Antrag und bei sehr schwachen TestwertenVorher mindestens 12 Monate Förderung mit Nachteilsausgleich
HessenNachteilsausgleich auch in AbschlussprüfungenKein Notenschutz in der Abiturprüfung
Nordrhein-WestfalenDie Deutschlehrkraft stellt den Förderbedarf fest, auch auf Antrag der ElternRechtschreibung zählt in Klasse 2 bis 6 nicht in schriftlichen Arbeiten
ThüringenDie Schulleitung entscheidet nach Beschluss der KlassenkonferenzNachteilsausgleich jeweils für ein Schulhalbjahr

Für die anderen Länder nennt Ihnen die Schule oder das Schulamt die geltende Regel. Fragen Sie gezielt nach der Vorschrift zu Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.

Welchen Nachweis die Schule bei Legasthenie verlangt

Welchen Nachweis die Schule braucht, hängt vom Land ab. In Nordrhein-Westfalen stellen die Deutschlehrkräfte selbst fest, wer zusätzliche Förderung braucht, auch auf Antrag der Eltern. Eine ärztliche Diagnose verlangt der Erlass dort nicht. In Bayern ist dagegen für eine Legasthenie immer eine Stellungnahme der Schulpsychologie nötig, und sie genügt auch.

Hamburg nennt feste Grenzen. Notenschutz gibt es dort nur, wenn Ihr Kind im Lesetest schwächer ist als 95 von 100 Kindern oder im Rechtschreibtest schwächer als 90 von 100. Fachleute nennen das Prozentrang 5 und Prozentrang 10.

Wo ein ärztliches Attest verlangt wird, muss es mehr enthalten als die Diagnose. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat 2024 für eine Abschlussprüfung verlangt, dass die Fachärztin die konkreten und aktuellen Auswirkungen in jedem Fach beschreibt. Die Legasthenie-Diagnose beim Facharzt zahlt die Krankenkasse.

  • Die Diagnose oder Feststellung mit Datum und Stelle, bei ärztlichen Befunden mit Code, etwa F81.0.
  • Die Testergebnisse mit Namen des Tests und Prozentrang, weil manche Länder feste Grenzen haben.
  • Die Auswirkungen in einzelnen Fächern, etwa beim Lesen von Textaufgaben in Mathematik oder beim Vokabeltest in Englisch.
  • Die bisherige Förderung mit Zeitraum und Umfang. Eine mehrjährige, aufgeschriebene Förderung spricht nach den Grundsätzen der Länder für einen Nachteilsausgleich in Prüfungen.
  • Ein aktuelles Datum, weil die Schule die heutige Lage beurteilt und nicht die vor zwei Jahren.

So beantragen Sie Nachteilsausgleich in 6 Schritten

Den Antrag stellen Sie als Eltern bei der Schule, volljährige Schüler stellen ihn selbst. Je nach Land entscheiden die Klassenkonferenz, die Schulleitung oder beide. In Bayern entscheidet die Schulleitung, in Thüringen die Schulleitung nach einem Beschluss der Klassenkonferenz.

  1. Sprechen Sie mit der Klassenleitung oder der Deutschlehrkraft. Fragen Sie, welche Förderung schon läuft und ob die Schule eine Lehrkraft für LRS hat.
  2. Klären Sie, welchen Nachweis Ihr Land verlangt, etwa eine Feststellung der Schule, eine Stellungnahme der Schulpsychologie oder ein fachärztliches Attest.
  3. Stellen Sie den Antrag schriftlich bei der Schulleitung. Schreiben Sie konkret, was Sie beantragen, etwa mehr Zeit in Klassenarbeiten oder Notenschutz im Rechtschreiben.
  4. Legen Sie Befunde bei, die die Auswirkungen in den einzelnen Fächern beschreiben, nicht nur die Diagnose.
  5. Bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung mit Art, Umfang und Dauer der Hilfen.
  6. Stellen Sie den Antrag vor jedem neuen Zeitraum erneut, spätestens vor Abschlussprüfungen. In Hessen brauchen Sie für die Abschlussprüfungen der Oberstufe und der beruflichen Schulen ausdrücklich einen neuen Antrag.
Nachteilsausgleich oder Notenschutz, was passt zu Ihrem Kind?

Kann Ihr Kind sein Wissen zeigen, wenn es mehr Zeit oder Hilfsmittel bekommt?

Ja

Beantragen Sie Nachteilsausgleich. Er hat Vorrang und steht in keinem Abschlusszeugnis.

Nein

Sieht Ihr Land für die Klasse Ihres Kindes Notenschutz vor?

Ja

Beantragen Sie zusätzlich Notenschutz. Rechnen Sie mit einem Vermerk im Zeugnis.

Nein

Es bleiben Nachteilsausgleich und Förderung. Leidet Ihr Kind seelisch stark, kommt Hilfe vom Jugendamt infrage.

Wenn die Schule den Nachteilsausgleich ablehnt

Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich und mit Begründung geben. Oft fehlt ein Nachweis in der Form, die das Land verlangt, oder die Förderung ist nicht aufgeschrieben. Hilft die Schule nicht weiter, berät das Schulamt.

Die Entscheidung der Schule kann ein Verwaltungsgericht prüfen. Steht eine Prüfung bevor, geht das im Eilverfahren, so wie 2024 in Nordrhein-Westfalen kurz vor einer Abschlussprüfung. Anders als ein Streit mit dem Jugendamt ist ein Verfahren gegen die Schule nicht frei von Gerichtskosten. In jenem Fall setzte das Gericht einen Streitwert von 5.000 Euro fest, nach dem sich die Kosten richten. Lassen Sie sich vorher beraten.

Leidet Ihr Kind neben der Legasthenie seelisch, etwa mit Angst vor der Schule, kann das Jugendamt eine Lerntherapie bezahlen. Es prüft dabei auch, ob die Hilfen der Schule ausgeschöpft sind. Den Antrag auf Lerntherapie beim Jugendamt stellen Sie schriftlich und vor Beginn der Therapie.

Häufige Fragen

Steht der Nachteilsausgleich bei Legasthenie im Zeugnis?

Nein, ein Nachteilsausgleich wegen Legasthenie gehört nach den gemeinsamen Grundsätzen der Länder nicht ins Abschlusszeugnis. Anders ist es beim Notenschutz. Wird die Rechtschreibung schwächer oder gar nicht bewertet, steht das im Zeugnis.

Ist Legasthenie eine Behinderung?

Ja, Legasthenie ist eine Behinderung, die das Grundgesetz schützt. So hat es das Bundesverfassungsgericht am 22. November 2023 entschieden. Eine Schule darf ein Kind wegen seiner Legasthenie deshalb nicht benachteiligen.

Gilt Notenschutz bei Legasthenie auch im Abitur?

Ob Notenschutz bei Legasthenie im Abitur gilt, hängt vom Bundesland ab. Nach den Grundsätzen der Länder ist er in Abschlussprüfungen nur erlaubt, wenn das Land es ausdrücklich regelt, und er steht dann im Zeugnis. Hessen schließt Notenschutz in der Abiturprüfung aus, Nachteilsausgleich bleibt dort möglich.

Brauche ich für einen Nachteilsausgleich bei Legasthenie ein ärztliches Attest?

Nicht in jedem Bundesland braucht ein Nachteilsausgleich bei Legasthenie ein ärztliches Attest. In Nordrhein-Westfalen stellen die Deutschlehrkräfte den Förderbedarf selbst fest, in Bayern ist eine Stellungnahme der Schulpsychologie vorgeschrieben. Wo ein Attest verlangt wird, sollte es die Auswirkungen in jedem Fach beschreiben.

Gibt es bei Legasthenie auch in Fremdsprachen Nachteilsausgleich?

Ja, auch in Fremdsprachen gibt es bei Legasthenie Hilfen. Die Grundsätze der Länder nennen die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen ausdrücklich für Deutsch und die Fremdsprachen. In Nordrhein-Westfalen können Kinder Vokabeln mündlich statt schriftlich nachweisen.

Gibt es Notenschutz auch bei Rechenschwäche?

Nein, bei Rechenschwäche erlauben die gemeinsamen Grundsätze der Länder keinen Verzicht auf die Bewertung in Mathematik. Die Schule soll stattdessen gezielt fördern. Einzelne Länder erlauben in der Grundschule besondere Hilfsmittel.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen, Beschluss vom 04.12.2003 i. d. F. vom 15.11.2007, Kultusministerkonferenz (KMK),
  2. Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten, Pressemitteilung 107/2023 zum Urteil vom 22.11.2023, 1 BvR 2577/15, Bundesverfassungsgericht,
  3. Bayerische Schulordnung, § 34 Notenschutz und § 36 Verfahren, Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de,
  4. BASS 14-01 Nr. 1, Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS), RdErl. vom 19.07.1991, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen,
  5. Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit besonderen und lang anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben, Schreiben vom September 2024, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung,
  6. Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, Fassung vom 22.08.2008, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Landesrecht BW,
  7. Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, Erläuterungen zu §§ 37 bis 44 VOGSV, 2. Auflage Juni 2025, Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen,
  8. Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) vom 17.08.2017, Land Brandenburg, Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS),
  9. Nachteilsausgleich: Vorbeugen, Erkennen, Anwenden. Handreichung zu § 59 ThürSchulO, 11.03.2022, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
  10. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.05.2024, 19 B 400/24, Justiz NRW, Rechtsprechungsdatenbank NRWE,
  11. Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen (LSR-Erlass), Fassung vom 01.02.2010, Die Senatorin für Kinder und Bildung, Freie Hansestadt Bremen,
  12. Rechtsvorschriften für den Bereich Schule, darin Förderverordnung Lesen, Rechtschreiben, Rechnen (LRSRVO M-V) vom 08.07.2024, Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.